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Unlautere Heilmittelwerbung

Ihr Wettbewerber bewirbt seine Arzneimittel/Medizinprodukte in unlauterer Weise, und Sie wollen dagegen vorgehen.

Wenn Sie gegen eine unlautere Heilmittelwerbung eines Mitbewerbers vorgehen wollen , ist vor allem Schnelligkeit geboten. Denn eine gerichtliche einstweilige Verfügung kann in der Regel nur binnen 4 bis 6 Wochen ab Kenntnisnahme beantragt werden. Wird länger zugewartet, entfällt die Dringlichkeit. Es bleibt dann nur eine Hauptsacheklage, die sich allerdings über ein oder mehrere Jahre hinziehen kann und daher häufig uninteressant ist.

Vor gerichtlichen Schritten erfolgt in aller Regel eine Abmahnung, mit der der Wettbewerber auf die unlautere Werbung aufmerksam gemacht und zur Unterlassung sowie meistens zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Regelmäßig wird dem Wettbewerber eine Erwiderungsfrist von einigen Tagen eingeräumt.

Es ist daher zu empfehlen, möglichst schnell einen Entschluss zu fassen, ob gegen die Werbung eines Mitbewerbers vorgegangen werden soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn es bei den unlauteren Angaben um wissenschaftliche Fragen geht, die eine Auswertung der zugrunde liegenden Studien sowie möglicherweise des Public Assessment Reports des betroffenen Arzneimittels erfordern.

Ferner müssen Sie nicht zwingend im eigenen Namen vorgehen. Es besteht vielmehr auch die Möglichkeit, sich bei einem Wirtschaftsverband über die unlautere Werbung zu beschweren. Dieser ergreift dann unter Umständen eigene Maßnahmen gegen den Wettbewerber, ohne dass Sie in Erscheinung treten müssen.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung fremder Werbemittel, schätzen für Sie die Erfolgsaussichten ein und betreiben das Abmahn- und Gerichtsverfahren. Ferner informieren wir Sie gerne über die Möglichkeit, nicht im eigenen Namen vorzugehen, sondern sich bei einem Wirtschaftsverband zu beschweren.

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