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Erfolg beim BGH: Zur Bezeichnung einer Essigzubereitung mit geringem Säuregehalt und hohem Fruchtanteil als „Essig“ – Zurückverweisung an das OLG München

Auf Antrag unseres Mandanten hat der BGH in einem von uns geführten Klageverfahren die Entscheidung des OLG München aufgehoben, mit der das Gericht in zweiter Instanz die Bezeichnung von Essigzubereitungen mit geringem Säuregehalt und hohem Fruchtsaft- oder Fruchtmarkanteil als „Essig“ für zulässig gehalten hatte. Die Sache ist zur Neuverhandlung an das OLG München zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht habe den Streitgegenstand fehlerhaft bestimmt und damit die Prüfung des (behaupteten) Rechtsverstoßes zu Unrecht auf einen nur kleinen Teil der vorgetragenen rechtlichen Aspekte beschränkt. Insbesondere habe das Berufungsgericht es abgelehnt, eine allgemeine Irreführung zu prüfen und außerdem einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 EssigV in Verbindung mit Art. 78 und Anhang VII Teil II Nr. 17 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.