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Erfolg bei EuGH und BGH: Abbildungen von Zigarettenverpackungen auf Warenauswahltasten müssen gesetzliche Warnhinweise zeigen

Nach zweimaliger Vorlage an den EuGH  und zwei Vorabentscheidungen (EuGH, GRUR 2022, 93 – Pro Rauchfrei I; EuGH, GRUR 2023, 501 – Pro Rauchfrei II) waren wir uns für unseren Mandanten, den Nichtraucherverband Pro Rauchfrei e.V., beim BGH erfolgreich: Auf unseren Antrag hin ist der Gegenseite, einem Betreiber mehrerer Supermärkte, bezogen auf die konkrete Verletzungsform untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr Tabakprodukte, nämlich Zigaretten, so zum Verkauf anzubieten, dass statt der Produktverpackung Abbildungen der Verpackung ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise präsentiert werden. Konkret ging es um das Angebot und den Verkauf von Zigarettenverpackungen, die zum Zweck des Jugendschutzes und zum Schutz vor Diebstahl in geschlossenen Automaten im Kassenbereich angeboten wurden. Die Auswahltasten auf dem Automaten Waren nach ihrer Form und Gestaltung (mit der jeweiligen Marke) Zigarettenverpackungen nachempfunden, ohne dass diese Abbildungen aber die für Zigarettenverpackungen vorgeschriebenen gesetzlichen Warnhinweis enthielten. Unserem Hilfsantrag folgend hat der BGH – nach entsprechender Vorlage an den EuGH – festgestellt, dass der Verkehr in diesen Auswahltasten verkleinerte Darstellung der Zigarettenverpackungen sieht, und dass für diese die Pflicht zur Aufnahme gesundheitsbezogener Warnhinweise nach §§ 11 Abs. 2, 12 f TabakerzeugnisVO gilt (BGH, Urt. v. 26.10.2023, I ZR 176/19 – Zigarettenausgabeautomat III).