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Einheitliches Erzeugnis oder Mehrheit von Erzeugnissen? EUIPO entscheidet über Löschungsantrag

Im Verfahren über die Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO – das ist das EU-Amt für den Schutz von geistigem Eigentum – den Antrag eines in Bayern ansässigen Unternehmens, vertreten von Merx Pütz Rechtsanwälte, in 1. Instanz zurückgewiesen. Das Geschmacksmuster zeigt unterschiedliche Abbildungen einer Einkaufstasche, die mit Clips in einen Einkaufswagen eingehängt werden kann. Das Geschmacksmuster ist mit drei Fotos und drei Zeichnungen dargestellt, wobei eine Zeichnung nicht die Tasche als solche, sondern den Clip mit dem eingenähten Bügel zeigt. Die Antragstellerin war der Ansicht, es handele sich um unterschiedliche Gegenstände, nämlich (mindestens) eine Einkaufstasche und einen Bügel mit Clip. Der Bügel sei in der Detaildarstellung so abgebildet, wie er vom Publikum nicht gesehen werden könne, weil er in die Tasche eingenäht ist. Merx Pütz Rechtsanwälte haben Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt und hoffen auf eine Klärung dieser Grundsatzfrage.