info@merxpuetz.com +49 89 288 139 0

BGH verhandelt über Kennzeichnungspflichten nach Health-Claims-VO in der Werbung

Das OLG München hat auf Antrag von Merx Pütz Rechtsanwälte einem Unternehmen untersagt, für sein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben, ohne in die Werbung zugleich die Pflichthinweise auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. a) HCVO aufzunehmen. Die Frage, ob diese Pflichthinweise nur für die Kennzeichnung der Verpackung oder auch für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in der Werbung geltend, ist bis heute umstritten. Das OLG hat die Revision zugelassen. Die unterlegene Beklagte hat Revision eingelegt. Eine höchstrichterliche Klärung steht also bevor.