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Arzneimittelverpackung mit werblichem Überschuss: BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde

Es bleibt dabei: Die werblichen Angaben, mit denen ein Arzneimittelunternehmen aus Hohenlockstedt sein OTC-Mittel auf der Umverpackung bewarb, sind unzulässig. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Arzneimittelherstellers ohne weitere Begründung zurück. Damit bleibt es bei der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, die Merx Pütz Rechtsanwälte für den klagenden Verband erstritten haben. Für den Hersteller bedeutet dies, dass noch im Handel verbliebenen Verpackungen schnellstmöglich aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Das hätte längst geschehen sollen. Nun ist Eile geboten,