Wir haben in einem Rechtsstreit über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke Klage zum EuG auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben. Hintergrund ist, dass das Verfahren auch nach der Insolvenz des Gegners und der Niederlegung der Vertretung durch die vertretenden Anwälte fortgeführt wurde.
Markenrechtliche Verfahren vor dem EUIPO können lange dauern. Manchmal dauern sie so lange, dass der Gegner in der Zwischenzeit insolvent wird oder seine Gesellschaft liquidiert wird. Was passiert mit einem Widerspruch, einer Beschwerde oder sogar einer Klage gegen das EUIPO vor dem Europäischen Gericht, wenn der Vertreter der Gegenseite die Vertretung niedergelegt hat und – z.B. nach deutschem Recht – ein Insolvenzverwalter bestellt ist, der sich aber nicht dazu äußert, ob er das Verfahren fortführt oder nicht?
Was passiert mit dem Verfahren, wenn der Antragsteller im Löschungsverfahren oder der Widersprechende im Widerspruchsverfahren insolvent ist und der Insolvenzverwalter keinerlei Anstalten macht, das Verfahren fortzuführen? Ist die Löschungsantragstellerin überhaupt noch Partei im Verfahren, wenn der Insolvenzverwalter sich nicht für eine Fortführung (aber auch nicht dagegen) entscheidet? Hat der Löschungsantrag weiter Bestand? Ist es rechtsfehlerhaft, wenn das EUIPO das Verfahren, obwohl die antragstellende Partei gar nicht mehr vertreten ist, und obwohl der Insolvenzverwalter sich zur Fortführung bzw. Aufnahme des Verfahrens nicht geäußert hat? Ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Verfahren nach der Zurückweisung durch das EuG beim EUIPO fortgeführt wird, ohne dass der Insolvenzverwalter überhaupt Gelegenheit hatte, sich im Verfahren zu äußern?
Wir sind gespannt, wie das EuG diese Frage(n) bewertet (Aktenzeichen T-524/24).